Allgemeine Informationen und Antragsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind gewerbliche Mitgliedsunternehmen der BG BAU mit mindestens einem Beschäftigten und einem BG-Beitrag ab 100 Euro. Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte sind bei Bestehen einer freiwilligen Versicherung bei der BG BAU ebenfalls antragsberechtigt.
Höhe der jährlichen Fördersumme
Die Gesamtfördersumme pro Unternehmen (mit mindestens einem Beschäftigten) und Kalenderjahr ist abhängig vom Umlagebeitrag:
Stufen* | Fördersumme |
---|---|
Stufe A - Unternehmen mit Beiträgen von 100 - 250 € | |
100 € | |
Stufe B - Unternehmen mit Beiträgen von 251 - 25.000 € | 10 % des Umlagebeitrages |
100 € bis 2.500 € | |
Stufe C - Unternehmen mit Beiträgen von 25.001 - 50.000 € | 7,5 % des Umlagebeitrages |
2.500 € bis 3.750 € | |
Stufe D - Unternehmen mit Beiträgen von 50.001 - 100.000 € | 5 % des Umlagebeitrages |
3.750 € bis 5.000 € | |
Stufe E - Unternehmen mit Beiträgen ab 100.001 € | 2 % des Umlagebeitrages |
5.000 € bis 20.000 € |
* Bemessungsgrundlage ist der Umlagebeitrag für den Bedarf der BG (ohne Beitragszuschlag) des Vorjahres. Die Höhe des Umlagebeitrags kann dem Beitragsbescheid des Vorjahres entnommen werden.
Unternehmerinnen und Unternehmern ohne Beschäftigte steht bei Bestehen einer freiwilligen Versicherung bei der BG BAU eine Fördersumme in Höhe von 250 € pro Kalenderjahr zur verfügen.
Unternehmen, die den Stufen A bis D zugeordnet sind, haben die Möglichkeit ihre Fördersumme für eine Arbeitsschutzprämie über mehrere Jahre anzusparen. Ausführliche Informationen zu individuellen Ansparmöglichkeiten Ihres Unternehmens erhalten Sie unter Tel.: 0231 5431-1007.
Bei Beitragsrückständen oder Insolvenz des Unternehmens kann eine Förderung nicht gewährt werden.
Antragstellung und Nachweise
Gefördert werden umgesetzte Maßnahmen, die noch nicht von der BG BAU bezuschusst worden sind und die Förderbedingungen erfüllt sind. Maßnahmen werden nur in dem Jahr gefördert, in dem sie auch durchgeführt/gekauft und beantragt wurden. Maßgebend ist das Rechnungsdatum.
Neben Kaufgeräten können auch Leasinggeräte gefördert werden. Für Leasinggeräte kann im Jahr des Abschlusses des Leasingvertrags einmalig ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Die maximale Fördersumme pro Leasinggerät entspricht den Vorgaben für Kaufgeräte. Berechnungsgrundlage für die Fördersumme von Leasinggeräten sind, analog zu den Kaufgeräten, die Anschaffungskosten.
Die Anschaffungskosten entsprechen bei Leasinggeräten der Gesamtsumme der monatlichen netto Leasingraten (Nutzungsrate ohne Servicerate o. ä.) während der Laufzeit des Leasingvertrags. Die Laufzeit muss mindestens 12 Monate betragen. Beginn und Ende bzw. Dauer des Leasings müssen auf der Leasingrechnung vermerkt sein.
Geförderte Geräte dürfen während des ersten Jahres nach Genehmigung der Förderung nicht weiterverkauft werden, da ansonsten die ausgezahlte Fördersumme erstattet werden muss.
Ausschließlich vollständige Antragsunterlagen (einschließlich Rechnungskopie, ggf. Zertifikate und weitere Nachweise) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und bearbeitet. Die Aufsichtspersonen der BG BAU können sich in Einzelfällen davon überzeugen, ob die Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden.
Neben diesen allgemeinen Bestimmungen zur Antragstellung gelten jeweils die spezifischen Anforderungen für die jeweiligen Maßnahmen. Diese Anforderungen sind bindend für die Förderwürdigkeit der einzelnen Maßnahmen. Siehe dazu: www.bgbau.de/praemien .
Vollständige Antragsunterlagen können per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden.
E-Mail: arbeitsschutzpraemien(at)bgbau.de
Postweg:
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Abteilung Präventionskoordination
Kronprinzenstr. 62-66
44135 Dortmund
Rechtliche Hinweise
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Förderung:
- bei Beitragsrückständen oder Insolvenz des Unternehmens
- bei Ausschöpfung der jährlichen Fördersumme des Unternehmens
- bei Ausschöpfung der für die Arbeitsschutzprämien zur Verfügung stehenden Fördermittel
Steuerrechtlicher Hinweis
Bei den von der BG BAU gewährten Zuschüssen für Arbeitsschutzprämien handelt es sich aus ertragsteuerlicher Sicht beim Kauf von beweglichem Anlagevermögen um Investitionszuschüsse oder, soweit das Gerät zum sofortigen Betriebsausgabenabzug führt, um Aufwandszuschüsse. Investitionszuschüsse sind vom Zuschussempfänger entweder als Betriebseinnahme zu versteuern oder können von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens abgesetzt werden. Aufwandszuschüsse sind sofort zu berücksichtigende Betriebseinnahmen. Die korrekte Versteuerung des Zuschusses liegt im Verantwortungsbereich des Mitgliedsunternehmens/Antragstellers.