CLP-Verordnung (GHS)

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GHS, das weltweit einheitliche System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen, wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen. Es ist im Januar 2009 in der EU mit der CLP-Verordnung in Kraft getreten. Seit dem 1.Juni 2015 gilt nur noch die CLP-Verordnung, d.h. die Stoff- (RL 67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) sind seit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Die Abverkaufsfrist für Gebinde mit der alten Kennzeichnung endete am 1.6.2017, d.h. in den Märkten dürfen nur noch Gebinde mit der neuen Kennzeichnung verkauft werden.

Umsetzung im Betrieb

Als Anwender chemischer Bauprodukte müssen Sie ihre Unterlagen (z.B. Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilung) an die neue Kennzeichnung anpassen, soweit es die vorhandenen Daten (Sicherheitsdatenblatt etc.) zulassen.
Zur Unterstützung hat GISBAU eine Applikation für mobile Endgeräte (z.B. Smartphones) entwickelt, in der die Zusammenhänge zwischen den neuen GHS-Piktogrammen mit den H-Sätzen und den "alten" Gefahrensymbolen mit den R-Sätzen erläutert wird (GHS mobile).

In WINGIS sind die Informationen auf die neue CLP-Kennzeichnung umgestellt.

Wichtig ist es, die Mitarbeiter rechtzeitig in die neue CLP-Kennzeichnung zu unterweisen.
Vorlagen für die Unterweisung finden Sie hier:

In den Lägern der Betriebe werden weiterhin Produkte in Originalgebinden mit alter Kennzeichnung vorhanden sein. Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung auf die neue CLP-Kennzeichnung ist laut Kapitel 4.3 Absatz 3 TRGS 201 nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.

Kennzeichnungselemente

  • Die bisherigen orangefarbigen Gefahrensymbole wurden durch die neuen rautenförmigen Gefahrenpiktogramme mit rotem Rand ersetzt.
  • Zu den neuen Gefahrenpiktogrammen gibt es die Signalwörter "Achtung" oder "Gefahr".
  • R-Sätze wurden durch Gefahrenhinweise H ersetzt.
  • S-Sätze wurden durch Sicherheitshinweise P ersetzt.
     
  • Eingestuft werden Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen und -kategorien. Diese beschreiben die Art und Schwere der Gefahr.

Mehr Informationen zu den neuen Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung erhalten Sie hier!  

In den folgenden tabellarischen Übersichten sind die CLP-Einstufungs- und Kennzeichnungselemente mit den Kürzeln und verständlichen Erläuterungen den alten Kennzeichnungen gegenüber gestellt.  

Die Übersichten sind im DIN A3-Querformat erstellt und so angelegt, dass sie durch zweimaliges Falten im DIN A4-Format vorliegen. Sie sind dadurch handlicher und können leichter abgeheftet werden. (Anleitung)

Weitere Informationen zu:

Kennzeichnungsetikett

Auf dem Gebinde eines Stoffes oder Gemisches befindet sich ein Kennzeichnungsetikett. Es macht den Arbeitnehmer auf Gefahren, die von diesem Stoff bzw. Gemisch ausgehen, aufmerksam und ist ein Hinweis, dass sich umfassendere Informationen im Sicherheitsdatenblatt befinden. Für Verbraucher sind die Kennzeichnungsetiketten oft das einzige Mittel zur Information über Gefahren. In Deutschland ist es mindestens in deutscher Sprache zu beschriften.

Die Regelungen zum Kennzeichnungsetikett finden sich in Kapitel 1 Titel III der CLP-Verordnung.

Das Kennzeichnungsetikett eines als gefährlich eingestuften Stoffes oder Gemisches trägt folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
  • Produktidentifikatoren;
  • Gefahrenpiktogramme (wo zutreffend);
  • Signalwort (wo zutreffend);
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze) (wo zutreffend) im Wortlaut, die H-Satz-Nummern können zusätzlich aufgeführt werden;
  • geeignete Sicherheitshinweise (P-Sätze) (wo zutreffend) im Wortlaut, die P-Satz-Nummern können zusätzlich aufgeführt werden;
  • ein Abschnitt für ergänzende Informationen (z.B. EUH-Sätze, Anteile unbekannter Toxizität) (wo zutreffend)
  • UFI-Code (siehe Übergangsfristen)

Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder alle sonstigen Angaben, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften von Stoffen oder Gemischen hinweisen oder nicht mit deren Einstufung in Einklang stehen, sollten nicht auf dem Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Stoffes oder Gemische erscheinen.

Die Größe der Kennzeichnungsetiketten ist abhängig vom Fassungsvermögen der Verpackung. Es gibt auch Ausnahmen für bestimmte Verpackungen. (Anhang I Teil 1 CLP-Verordnung).