Säumniszuschlag

Wir haben bei der Erhebung der Säumniszuschläge keinen Ermessensspielraum. 
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung der Säumniszuschläge. Für Beiträge, die nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag bei uns eingegangen sind, müssen wir Säumniszuschläge erheben - auch wenn der Zahlungsverzug nur einen Tag beträgt. Die Höhe beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Beitrags auf 50 Euro abgerundet.