Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) hilft, Arbeitsplätze zu erhalten. Es unterstützt Unternehmen darin, Beschäftigte, die länger krank sind, wieder in den Arbeitsprozess einzubinden. Seit 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich zum betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet (§ 167 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und ihr vorzubeugen.

Fläche von mehreren blauen leeren Puzzleteilen.
  • Bildquelle: puje - stock.adobe.com

Wie gehen Sie beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement vor?

Ein erfolgversprechendes BEM-Verfahren beruht auf einer systematischen Vorgehensweise. Die folgenden grundlegenden Schritte sind für alle Unternehmen gleich, unabhängig von deren Unternehmensgröße.
 

Ablauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Grafik zeigt den Ablauf eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in sechs Schritten.
  • Bildquelle: BG BAU

1. Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen

Arbeitgebende sind gesetzlich zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet und verantworten die Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsdauer der Beschäftigten. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, ob bei erkrankten Beschäftigten innerhalb der vorausgegangenen zwölf Monate Fehlzeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen aufgetreten sind. Das BEM-Verfahren ist bei vorliegenden Voraussetzungen einzuleiten.

2. Kontaktaufnahme

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber (oder eine beauftragte Person) nimmt, vorzugsweise in schriftlicher Form, den Kontakt zur BEM-berechtigten Person auf. Im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme bieten Arbeitgebende ihre Unterstützung bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz an. Die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte trifft die Entscheidung, ob die angebotene Unterstützung angenommen wird. Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig und eine Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Bei einer Zustimmung zum BEM wird ein Erstgespräch vereinbart, bei einer Ablehnung wird das BEM-Verfahren beendet.

3. Erstgespräch

Im Erstgespräch informiert die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber (oder eine beauftragte Person) die BEM-berechtigte Person über das BEM-Verfahren, insbesondere die Ziele und der Datenschutz sind hier darzulegen. Durch das Gespräch sollen offene Fragen geklärt und Vertrauen aufgebaut werden. Auf dieser Basis kann die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte nochmals überdenken, ob sie/er sich für oder doch gegen das BEM entscheidet.
Bleibt es bei einer Zustimmung zum BEM, bespricht die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber (oder die beauftragte Person) mit der Beschäftigten bzw. dem Beschäftigten, wer zusätzlich in das BEM-Verfahren einbezogen werden soll (siehe „Die fünf häufigsten Fragen zum BEM“, Frage 4).

4. BEM-Gespräch(e)

Im Fokus eines oder ggf. mehrerer BEM-Gespräche steht die Festlegung des weiteren Vorgehens zur betrieblichen Eingliederung der Beschäftigten bzw. des Beschäftigten, wobei dies in Kleinbetrieben auch bereits im Erstgespräch erfolgen kann. Dazu werden alle erforderlichen Informationen zusammengetragen, wie zum Beispiel die Arbeitsplatzanforderungen, die Qualifikation und die zu erwartende Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bzw. des Beschäftigten.
Vorgesetzte sollten frühzeitig in die Maßnahmenentwicklung einbezogen werden, da sie maßgeblich für die Maßnahmenumsetzung verantwortlich sind. Da die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte im Mittelpunkt des BEM-Verfahrens steht, sind insbesondere ihre/seine Ziele und mögliche Lösungen zu berücksichtigen, um Maßnahmen zu entwickeln.

5. Maßnahmenumsetzung und Maßnahmenüberprüfung

Die am BEM-Verfahren beteiligten Personen legen die besprochenen Maßnahmen, für die sie zuständig sind, schriftlich fest und verantworten die Umsetzung. Während des BEM-Prozesses wird die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte begleitet und bei ggf. auftretenden Problemen kann frühzeitig gegengesteuert werden. Schließlich ist zu überprüfen, ob die durchgeführten Maßnahmen zum Erfolg geführt haben.

6. Abschluss

Abschließend sollte die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mit der Beschäftigten bzw. dem Beschäftigten noch ein Gespräch zum Verlauf und Ergebnis des BEM-Verfahrens führen.
Das BEM-Verfahren ist abgeschlossen, wenn die besprochenen Ziele erreicht wurden. Es endet aber auch, wenn keine Maßnahmen nötig oder möglich waren oder ggf. zunächst erfolgversprechende Maßnahmen letztendlich nicht zum gewünschten Erfolg führten.

Die fünf häufigsten Fragen zum BEM

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine gesetzliche Vorgabe, die im §167 Abs. 2 SGB IX festgelegt ist und verpflichtend für alle Arbeitgebende.
Ein BEM-Angebot erfolgt individuell, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Es umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte wieder an ihren bzw. einen Arbeitsplatz zu bringen.
Im BEM-Verfahren wird ermittelt, mit welchen Hilfen und Leistungen eine Arbeitsunfähigkeit überwunden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt bzw. der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Für Beschäftigte ist das BEM freiwillig, es erfolgt nur mit der Zustimmung der betroffenen Person.

Ziele, die ein Betriebliches Eingliederungsmanagement verfolgt:

  • aktuelle Arbeitsunfähigkeit überwinden
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen
  • den Arbeitsplatz erhalten
     

Gemäß §167 Abs. 2 SGB IX müssen Arbeitgebende ein BEM anbieten, wenn bei erkrankten Beschäftigten innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb der vorausgegangenen zwölf Monate (vom Betrachtungszeitpunkt) ununterbrochene oder wiederholte Fehlzeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen aufgetreten sind.
Dabei zählen alle Tage, an denen Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen gefehlt haben, zum Beispiel auch Tage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Reha-Aufenthalte.
Auf Wunsch der BEM-berechtigten Person kann das BEM-Verfahren auch schon vor Ablauf der 6-Wochen-Frist beginnen.

Auf Wunsch oder mit Zustimmung der BEM-berechtigten Person können neben ihr und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auch weitere Personen oder Institutionen in ein BEM-Verfahren einbezogen werden, zum Beispiel:

  • Vertrauensperson des BEM-berechtigten Beschäftigten
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt
  • behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt
  • behandelnde Therapeutin/behandelnder Therapeut
  • Betriebliche Interessenvertretung
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Unfallversicherung)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Integrationsamt bei Menschen mit Behinderung

  •  

Ja, die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist freiwillig. Eine Zustimmung zum BEM-Verfahren kann durch die BEM-berechtigte Person jederzeit widerrufen werden.

Mehr zum Thema

Titelbild der DGUV Information 206-031: Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM, Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung.
  • Bildquelle: DGUV

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung

Die Orientierungshilfe soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Beschäftigten die Chancen von Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) aufzeigen und bei der praktischen Umsetzung unterstützen. Die Erläuterung der Rechtsgrundlage, prägnante Hinweise und Tipps erleichtern insbesondere Kleinbetrieben die Umsetzung des BEMs.

zur Broschüre

 

Flyer Betriebliches Eingliederungsmanagement mit System
  • Bildquelle: BG BAU

Betriebliches Eingliederungsmanagement mit System

Der Flyer stellt kompakt dar, worum es beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geht und fasst die wichtigsten Informationen zum Beratungsangebot der BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zusammen.

zum Flyer

 

Titelbild der Broschüre Schritt für Schritt zurück in den Job
  • Bildquelle: BMAS

Schritt für Schritt zurück in den Job

Die Broschüre bietet einen Überblick zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Sie enthält sowohl einen praktischen Frage-Antwort-Teil als auch konkrete Fallbeispiele sowie Rechte und Pflichten zum Verfahren.

zur BMAS Broschüre

 

Grafik zweier Stichmännchen, die an einem Tisch sitzen.
  • Bildquelle: illu24 - stock.adobe.com

BEM: eingliedern statt ausmustern

Gutes Personal zu finden, ist das eine, es zu halten, das andere – gerade in Zeiten des wachsenden Fachkräftemangels. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) trägt dazu bei, eine dauerhafte und gesunde Zusammenarbeit zu sichern.

zum Artikel der BG BAU aktuell

 

Titelbild der DGUV Präsentation zum Thema BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement.
  • Bildquelle: DGUV

Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung

Die DGUV Präsentation und das dazugehörige Handout zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement gibt Ihnen eine Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung.

DGUV BEM Präsentation (PDF, 5,1 MB)
DGUV Handout BEM Präsentation (PDF, 360 KB)