Aktuelle Änderungen bei der Verwendung von Leitern und Gerüsten

Zeichnung eines sicheren Gerüstaufbaus

Bildquelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - BG BAU

Das Wichtigste aus der neuen TRBS 2121

Abstürze von Leitern und Gerüsten machen mehr als die Hälfte aller Absturzunfälle in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen aus. Erkenntnisse aus der Auswertung des Unfallgeschehens wurden daher bei der Überarbeitung der „Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS)“, welche die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnungen (BetrSichV) konkretisieren, berücksichtigt. Für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ist das die TRBS 2121, die aus fünf Teilen besteht und deren Neufassung vor wenigen Wochen veröffentlicht wurde.  

Die für die Bauwirtschaft und die baunahen Dienstleistungen wichtigsten Änderungen betreffen vor allem den Teil 1 der TRBS, der die Verwendung von Gerüsten konkretisiert, sowie den Teil 2, der Anforderungen an die Verwendung von Leitern vorgibt.
 

Wenn schon Leiter, dann Stufe statt Sprosse

  • Vor Verwendung einer Leiter ist immer zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel (z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen) verwendet werden kann. Und auch bei der Auswahl der geeigneten Leiterbauart ist eine Risikominimierung anzustreben. So erlauben Plattformleitern oft einen deutlich besseren Stand als eine herkömmliche Stehleiter.
  • Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt weiterhin, dass der zu überwindende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen darf. Diese Höhenbegrenzung darf nur dann überschritten werden, wenn der Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten erfolgt.
  • Bei der Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte nun stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nun nicht mehr zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begründeten Fällen, wie etwa der Arbeit in engen Schächten, abgewichen werden – was auch schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist.
  • Arbeiten dürfen von Leiterstufen oder einer Plattform dauerhaft nur bis zu einer Standhöhe von 2 m ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, dürfen Arbeiten auf der Leiter maximal für 2 Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. Oberhalb von 5 m sind Arbeiten von Leitern aus unzulässig.
  • Weiterhin wurden die Anforderungen an Prüfungen aus der BetrSichV übernommen. Unter anderem ist eine Leiter vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Werden Leitern hohen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt (das ist z. B. auf Baustellen immer der Fall) sind sie darüber hinaus regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert werden. Leitern, welche sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.


Im Gerüstbau nicht mehr ohne Schutz

  • Schon bei der Planung ist zu beachten, dass Aufzüge, Transportbühnen und Treppen für die Nutzung des Gerüstes gegenüber Leitern zu bevorzugen sind.
  • Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern hat der Zugang zu einem Gerüst ab einer Aufstiegshöhe von mehr als 5 m – oder bei besonderen Gefährdungen wie umfangreichem Materialtransport – über eine Treppe, einen Aufzug oder eine Transportbühne zu erfolgen. Zugänge müssen mindestens alle 50 m vorgesehen werden.
  • Für die Erstellung des Gerüstes können weiterhin Leitergänge benutzt werden. Neu ist die Forderung, dass bei durchgehender Gerüstflucht auf der obersten Gerüstlage mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer verwendet werden muss, sofern nicht bei besonderen baulichen Gegebenheiten, wie z. B. Balkone, Erker oder spezielle Gerüstbauarten dagegen sprechen.
  • Nur wenn technische Schutzmaßnahmen nicht eingesetzt werden können, darf Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden – vorausgesetzt, dass geeignete Anschlagpunkte vorhanden sind. Neben einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber zudem die bestimmungsgemäße Verwendung der PSAgA durch eine gesonderte Unterweisung sicherstellen. Die Nutzung einer PSAgA setzt ein Rettungskonzept und praktische Rettungsübungen voraus, die Verletzungsgefahren durch Anprallen am Gerüst und Hängetrauma aufzeigen. Weiterhin regelt die TRBS, dass bei Verwendung von PSAgA in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen erforderlich ist.
  • Grundsätzlich gilt, dass nur fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers den Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten ausführen dürfen. Der Gerüstersteller hat einen Plan für den Gebrauch zur Verfügung zu stellen, den der Gerüstnutzer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat.
  • Der Gerüstnutzer ist verpflichtet sicherzustellen, dass vor Verwendung eines Gerüstes eine qualifizierte Person eine Inaugenscheinnahme des Gerüstes auf offensichtliche Mängel durchführt. Weiterhin muss er sicherstellten, dass das Gerüst nach der Montage und vor der erstmaligen Verwendung geprüft wurde.


Aktualisierung von Bausteinen

Aufgrund der geänderten Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 und  Teil 2 wurden die Bausteine im Mai 2019 aktualisiert.

Liste der geänderten und neuen Einzelbausteine