Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

8.2.3. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Es sind diejenigen Angaben zu machen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Umweltschutzbestimmungen benötigt.
Wenn ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, ist für diejenigen Expositionsszenarien, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts angeführt sind, eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen anzugeben, anhand derer die Exposition der Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird.
 

Erläuterungen:

Liegt für einen registrierten Stoff als solchen oder in einem Gemisch ein Stoffsicherheitsbericht vor, so müssen die Risikomanagementmaßnahmen zusammengefasst werden, mit denen die Umweltexposition gegenüber dem betreffenden Stoff begrenzt und überwacht werden kann. Die Angaben müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.