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Arbeitnehmer

Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist jeder Arbeitnehmer versichert, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen steht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV).

Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.

Auch bei Auslandseinsätzen besteht Versicherungsschutz, wenn die Entsendung  durch die Art der Tätigkeit (kurzfristige Reparatur, Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber; d.h. der Beschäftigte kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst frei bestimmen. Er ist in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit dessen Weisungen.

Die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt im Augenblick der Arbeitsaufnahme. Eine namentliche Anmeldung des Beschäftigten ist jedoch nicht erforderlich, der Arbeitgeber muss lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft melden.


Bitte beachten Sie die gesonderten Regelungen bei:
 

Ein Praktikum dient der Aneignung von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in einem Betrieb zur Vervollständigung der Gesamtausbildung im Beruf.

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze 400 Euro  beträgt.

Noch ein Tipp:

Unternehmer (m/w), unternehmerähnliche Personen und Ehegatten oder Lebenspartner von Unternehmern sind nicht gesetzlich unfallversichert. Darum bieten wir Ihnen eine leistungsstarke freiwillige Versicherung an.