4 Verantwortlichkeiten

Die Verpflichtungen für den Bauherrn, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen, ergeben sich aus § 4 BaustellV i. V. m. § 2 Abs. 1 BaustellV und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV und Abs. 3 Nr. 1 BaustellV.

Dies erfordert einen entsprechenden Sachverstand. Gegebenenfalls sind durch den Bauherrn Fachleute hinzuzuziehen.

Der Bauherr muss grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BaustellV die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits während der Planung der Ausführung berücksichtigen. Ist ein Koordinator zu bestellen, muss dieser

Neben der Verantwortlichkeit des Bauherrn oder seines beauftragten Dritten und der Koordinatoren bleibt während der Ausführung des Bauvorhabens die Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeitgebers nach § 4 ArbSchG bestehen (§ 5 Abs. 3 BaustellV). Nach § 6 Satz 1 und Satz 3 BaustellV haben auch auf einer Baustelle selbst tätige Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne Beschäftigte beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.

Alle Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei Anwendung der BaustellV und deren zugehörige Pflichten

Adressaten:  
 
Bauherr oder
beauftragter Dritter nach § 4 BaustellV
 

Arbeitgeber

Unternehmer ohne
Beschäftigte
und selbsttätige
Arbeitgeber
auf einer Baustelle
Zugehörige Pflichten:      

auf allen Baustellen










§ 2 Abs. 1 BaustellV*
Die allgemeinen Grundsätze
bei der Planung der
Ausführung zu
berücksichtigen

 

 

zusätzlich auf Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden

Bestellter Koordinator oder
Bauherr selbst
nach
§ 3 Abs. 1 BaustellV

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BaustellV*
Die allgemeinen Grundsätze
sind bei der Planung
der Ausführung zu
koordinieren

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV*
Die Anwendung der
allgemeinen Grundsätze ist
bei der Ausführung zu
koordinieren

auf allen Baustellen










§ 4 ArbSchG und
§ 5 Abs. 3 BaustellV
Beim Treffen von
Maßnahmen des
Arbeitsschutzes ist von den
allgemeinen Grundsätzen
auszugehen

 

 

auf allen Baustellen










§ 6 Satz 1 und
Satz 3 BaustellV
Beim Treffen von
Maßnahmen des
Arbeitsschutzes ist von den
allgemeinen Grundsätzen
auszugehen

 

 

*Diese Pflichten werden in den Abschnitten 5.1 und 5.2 dieser RAB konkretisiert.