Interner Lastenausgleich (ILA)
Die BG BAU hat einen Solidarausgleich zwischen ihren eigenen, unterschiedlich belasteten Gewerbezweigen durchzuführen, damit eine Entlastung durch andere Unfallversicherungsträger (= externer Lastenausgleich) erfolgen kann.
Die Beiträge sind ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen (d. h. gefahrklassenunabhängig) nach den Arbeitsentgelten und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen (§ 153 Abs. 4 SGB VII).
Nicht berücksichtigt werden die Arbeitsentgelte der fremdartigen Unternehmensteile.
