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Private Bauhelfer
Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert. Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. (§ 2 Abs. 2 SGB VII).

"Mini-Jobber", die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören ebenfalls  grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer evtl. bestehenden Meldepflicht bei der Minijobzentrale in Essen sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis- und somit beitragspflichtig.

Hinweis:

Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Auskünfte zum Thema Beitrag erhalten Sie hier.

Ausnahmen nach Gesetz und Rechtsprechung

Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt.

Auch Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden (sogenannte unternehmerähnliche Personen), sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert.

Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Ausgenommen von dem gesetzlichen Versicherungsschutz durch die BG BAU sind der Bauherr selbst sowie sein Ehegatte oder Lebenspartner. Sie haben aber die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern.

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