"Mini-Jobber", die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören ebenfalls grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer evtl. bestehenden Meldepflicht bei der Minijobzentrale in Essen sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis- und somit beitragspflichtig.
Hinweis:
Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Weitere Auskünfte zum Thema Beitrag erhalten Sie
hier.
Ausnahmen nach Gesetz und
Rechtsprechung
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich
üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz
ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als
arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der
Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem
Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des
Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit
im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines
Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt.
Auch Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei
privaten Bauarbeiten tätig werden (sogenannte unternehmerähnliche Personen),
sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert.
Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser
Personen kann von der BG BAU nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und
gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem
Merkblatt.
Ausgenommen von dem gesetzlichen Versicherungsschutz durch die BG BAU sind
der Bauherr selbst sowie sein Ehegatte oder Lebenspartner. Sie haben aber die Möglichkeit sich
freiwillig zu versichern.
