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Arbeitnehmer
Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist jeder Arbeitnehmer versichert, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen steht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 7 Abs. 1 SGB IV).

Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.
Auch bei Auslandseinsätzen besteht Versicherungsschutz, wenn die "Entsendung"  durch die Art der Tätigkeit (kurzfristige Reparatur, Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber; d.h. der Beschäftigte kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst frei bestimmen. Er ist in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit dessen Weisungen.

Die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt im Augenblick der Arbeitsaufnahme. Eine namentliche Anmeldung des Beschäftigten ist jedoch nicht erforderlich, der Arbeitgeber muss lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft melden.
 

Bitte beachten Sie die gesonderten Regelungen bei:
 
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