Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist jeder
Arbeitnehmer versichert, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
zu einem Unternehmen steht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,
7 Abs. 1 SGB IV).
Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht,
Familienstand, Nationalität oder Einkommen.
Auch bei Auslandseinsätzen besteht Versicherungsschutz,
wenn die
"Entsendung" durch die Art der Tätigkeit (kurzfristige Reparatur,
Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.
Kennzeichen eines
Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten
vom Arbeitgeber; d.h. der Beschäftigte kann seine Tätigkeit im Wesentlichen
nicht selbst frei bestimmen. Er ist in den Betrieb des Arbeitgebers
eingegliedert und unterliegt hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit
dessen Weisungen.
Die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung
beginnt im Augenblick der Arbeitsaufnahme. Eine namentliche Anmeldung des
Beschäftigten ist jedoch nicht erforderlich, der Arbeitgeber muss lediglich das
gezahlte Arbeitsentgelt im
Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft melden.
Bitte beachten Sie die gesonderten Regelungen bei:
