Wer ist versicherungsberechtigt?
- Unternehmer
Hierzu zählt nicht nur jeder Unternehmer eines gewerbsmäßig betriebenen Unternehmens, sondern auch Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
- Unternehmerähnliche
Personen
Als "unternehmerähnlich" gelten die Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften (GmbH, KG, GmbH & Co KG) entweder in der Gesellschafterversammlung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen oder über ihre Arbeitskraft in der Gesellschaft im wesentlichen frei verfügen können.
- Ehegatten oder Lebenspartner von Unternehmern, die weisungsfrei im Unternehmen tätig sind, und somit nicht bereits als Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert sind.
Antrag
Die freiwillige Versicherung
ist schriftlich bei der
Berufsgenossenschaft zu beantragen. In dem Antrag ist neben
den
genauen Personalien der zu versichernden Person (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Wohnort) die Versicherungssumme anzugeben, die der
Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt werden soll.
Der Antrag muss zudem die persönliche Unterschrift des
Antragstellers enthalten.
Einen Vordruck zur Stellung eines Antrages auf
Freiwillige Versicherung finden Sie hier.
Wahl der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme bildet
die Grundlage zur Berechnung der aus
Anlass eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu
gewährenden Geldleistungen (und stellt nicht - wie bei einer
Privaten Unfallversicherung - die Höchstgrenze für zu
erbringende Leistungen dar). Sie sollte möglichst dem
tatsächlichen Arbeitseinkommen entsprechen.
Die Versicherungssumme kann zwischen 31.500 EUR und 62.400 EUR frei gewählt werden. Je höher die
Versicherungssumme
liegt, desto höher sind auch die Geldleistungen im Falle eines
Arbeitsunfalls. Allerdings ist bei Gewährung von Verletztengeld eine dreiwöchige
Wartezeit zu beachten. Dies bedeutet, dass für die ersten 3 Wochen der
Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld nicht gezahlt wird, es sei denn, es handelt
sich um Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld
versichert sind. Die Frist beginnt am Tag, ab dem die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer
Heilbehandlungsmaßnahme, wenn sie an der Ausübung einer ganztätigen
Erwerbstätigkeit hindert. Abweichend hiervon wird Verletztengeld für die Dauer
der wegen eines Versicherungsfalles erforderlichen stationären Behandlung in
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§ 33 SGB VII) gezahlt.
Die Leistungen für die Rehabilitation
sind unabhängig von der Versicherungssumme.
Versicherungsbeginn
Die Versicherung beginnt
frühestens mit dem Tage nach Eingang
der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Es kann auch ein
späterer Beginnzeitpunkt beantragt werden. Eine
rückwirkende
Versicherung ist ausgeschlossen.
Ende der Versicherung
Die freiwillige Versicherung
endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem ein schriftlicher Antrag (= Kündigung) bei der
Berufsgenossenschaft eingegangen ist.
Sie erlischt, wenn der auf sie
entfallende Beitrag oder
Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht
gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis
der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss
entrichtet
worden ist.
Rechtsgrundlagen
siehe §§ 45 ff. unserer
Satzung
