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Beitragszuschlagsverfahren
Zuschläge für Unternehmen mit überdurchschnittlich hoher Unfallbelastung
 Neues Verfahren ab 2012

Vorrangige Aufgabe und Verpflichtung sowohl für die Berufsgenossenschaften als auch für den Unternehmer ist es, durch effektive Unfallverhütung Arbeitsunfälle zu vermeiden! Die Berufsgenossenschaften haben dabei von Gesetzes wegen die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Unfallgeschehens Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu gewähren. Beobachtungen haben allerdings deutlich gemacht, dass sich Unternehmer nach Erhebung eines Zuschlags wesentlich intensiver mit der Unfallverhütung in ihrem Betrieb auseinandersetzen.

Das Zuschlagsverfahren beteiligt Betriebe mit überdurchschnittlich hoher Unfallbelastung entsprechend stärker am Gesamtbeitragsaufkommen. Unternehmen dagegen, die nicht oder nur unwesentlich am Unfallgeschehen beteiligt sind und somit keine oder nur geringe Aufwendungen verursachen, werden dauerhaft entlastet.

Mit Beschluss des neuen Beitragszuschlagsverfahrens kamen der Vorstand und die Vertreterversammlung der BG BAU dem Wunsch der Unternehmer nach, das langfristige Unfallgeschehen eines Betriebes stärker zu berücksichtigen.
 

Bisher:
Überschritt ein Unternehmen die durchschnittliche Unfallbelastung führte dies zu einer Erhebung eines linear ansteigenden Zuschlages bis einem Höchstzuschlag von 30 % des Umlagebeitrages. Der Höchstzuschlag wurde erhoben, wenn die Eigenbelastung eines Unternehmens das Dreifache der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen erreichte (sogen. Eigenbelastungs-Höchstwert) oder überstieg.


Neu:
Der lineare Anstieg des Zuschlags bis zu einem Höchstzuschlag von 30% des Umlagebeitrages bleibt erhalten. Neu ist aber, dass der Zuschlag gestaffelt wird. Das heißt, je länger ein Unternehmen zuschlagsfrei geblieben ist, desto geringer wird der Höchstbetrag, wenn es dann zu einem zu berücksichtigenden Unfall kommt.
 

Die Umsetzung des neuen Verfahrens erfolgt Schritt für Schritt, da die Daten des höchstzuschlagsrelevanten Beobachtungszeitraums edv-bedingt bislang nicht vorgehalten wurden.
 

Konkret bedeutet das:

Im Umlagejahr 2015 kann der Höchstzuschlag erstmalig auf 25% reduziert werden, wenn das Unternehmen vorher mehr als 4 Jahre zuschlagsfrei geblieben sind. Ab 2017 können dann bereits 6 Jahre Zuschlagsfreiheit berücksichtigt werden und damit eine Reduktion auf bis zu 20% erfolgen. Voll entfalten kann sich die neue Regelung ab dem Jahr 2019. Dann reduziert sich der Höchstbetrag um die Hälfte, wenn das Unternehmen zuvor 8 Jahre keine Zuschläge hatte.
 

Übergangsverfahren:

Um Ihnen aber bereits vorher Erleichterungen anbieten zu können, senkt die BG BAU für den Umlagezeitraum von 2011 bis 2014 generell den Höchstbetrag um 5%. Wenn also in Ihrem Betrieb ein Unfall passiert, der im Umlagejahr 2013 bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigt werden muss, dann beträgt der Zuschlag maximal 25% des Umlagebeitrags.

Berechnungsformel:


Für Fälle, in denen die Eigenbelastung zwar über der Durchschnittsbelastung, aber unter dem Eigenbelastungs-Höchstwert liegt, berechnet sich der Zuschlag zukünftig wie folgt:

  Eigenbelastungsziffer - Durchschnittsbelastungsziffer  
Zuschlag =
x Umlagebeitrag x 0,25
  Eigenbelastungshöchstwert - Durchschnittsbelastungsziffer  


Belastungsziffern:

Für die Berechnung der Belastungsziffern werden die im Umlagejahr gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die der Berufsgenossenschaft erstmalig im Umlagejahr und im davor liegenden Jahr gemeldet wurden, herangezogen.

Ausnahme:

Von einer Zuschlagserhebung sehen wir ab, wenn der dadurch entstehende Gesamtbeitrag den Mindestbeitrag von zurzeit 100,-- Euro nicht übersteigen würde.

Die in der aktuellen Umlage auferlegten Beitragszuschläge werden als "Einnahmen" verbucht und wirken sich im Folgejahr umlagemindernd aus.

Nicht berücksichtigte Unfälle:

Beim Beitragszuschlagverfahren bleiben auch weiterhin Aufwendungen für folgende Versicherungsfälle außer Ansatz:
  • Wegeunfälle
  • Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte
  • Berufskrankheiten
  • Unfälle durch höhere Gewalt und
  • Unfälle durch alleiniges Verschulden dritter, nicht zum Unternehmen gehörender Personen.

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