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Beiträge

Die Sozialversicherung wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anteilig finanziert. Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung: Hier leisten allein die Unternehmer die Beiträge, weil die Berufsgenossenschaften die Haftung für Risiken der Betriebe übernehmen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Wege des Umlageverfahrens der nachträglichen Bedarfsdeckung aufgebracht. Das bedeutet, dass nach Ablauf eines Jahres alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die Unternehmen umgelegt werden.

Die Berufsgenossenschaften decken ihren Finanzbedarf durch Beiträge ab, die sie nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Beitragsbescheid festsetzen. Die Beitragsbescheide gehen den Mitgliedsbetrieben üblicherweise im Monat April eines jeden Jahres zu.

Vorschüsse

Vom Gesetzgeber haben die Berufsgenossenschaften die Möglichkeit bekommen, Vorschüsse auf die voraussichtlich anfallenden Beiträge zu erheben (§ 164  Abs. 1 SGB VII).

Die BG BAU hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und erhebt Beitragsvorschüsse in 6 Raten. Die Raten werden wie folgt fällig:
 

15. Januar

15. März

15. Mai

15. Juli
15. September 15. November

Die gezahlten Vorschüsse werden in voller Höhe auf den nach Ablauf des Umlagejahres endgültig festgesetzten Beitrag angerechnet.

Hauptumlage

Der Beitragsanteil für das Unternehmen richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen, nach der Gefahrklasse und dem nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres aufgrund der Umlagerechnung festzustellenden Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft.

Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß

100


Interner Lastenausgleich (ILA) / Lastenverteilung nach Neurenten (LVN ) und Lastenverteilung nach Entgelt (LVE)

Zusätzlich zum sogenannten Hauptumlagebeitrag muss die BG BAU einen Beitrag zum internen Lastenausgleich und seit 2008 auch zur Lastenverteilung, zusammengesetzt aus der Lastenverteilung nach Neurenten und nach Entgelten, erheben.

In einem Zeitraum von sechs Jahren (1. Januar 2008 - 31. Dezember 2013) wird der interne Lastenausgleich stufenweise durch die neue Lastenverteilungsregelung ersetzt. Konkret bedeutet dies, dass das alte Verfahren mit seinem jeweiligen Volumen je Umlagejahr um 15 % reduziert und der Umfang der neuen Lastenverteilung je Umlagejahr um 15 % erhöht wird.

Ab dem Umlagejahr 2014 gilt nur noch die neue Regelung.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von der Beitragserhebung der Lastenverteilung befreit. Dafür ist zum Nachweis der Gemeinnützigkeit der entsprechende Bescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

Während sich der Beitrag zur LVN analog zum Hauptumlagebeitrag, also nach dem Bruttoarbeitsentgelt, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß (LVN), berechnet, spielen beim Beitrag zur LVE und bei der ILA die Gefahrklassen keine Rolle. Bei der LVE wird außerdem ein Freibetrag (184.000,00 EUR je Unternehmen in 2010) auf das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt gewährt. Auf die Höhe der Beitragsfüße für ILA und Lastenverteilung und somit auf die Höhe dieser Beiträge hat die BG BAU keinen Einfluss.

Umlagen für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Unternehmer dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der Berufsgenossenschaft angeschlossen ist. Die Mittel zur Errichtung und Unterhaltung des Arbeitmedizinischen Dienstes sind durch Beiträge der angeschlossenen Unternehmen aufzubringen. Die Beiträge werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.

Gegebenenfalls fällt auch eine Umlage zum Sicherheitstechnischen Dienst (STD) an.

Die Umlagen zum AMD und STD werden einmal im Jahr mit dem Beitragsbescheid abgerechnet.

Fremdumlage Insolvenzgeld

Der Beitrag zur Insolvenzumlage wurde von der BG BAU letztmalig mit dem Beitragsbescheid für 2008 erhoben. Seit dem 1. Januar 2009 wird das Insolvenzgeld von den Krankenkassen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen.


Näheres zu den einzelnen Umlagen finden sie in den Erläuterungen zum Beitragsbescheid. Verbleibende Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter Ihrer zuständigen Bezirksverwaltung.

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Beitragsbescheid 2010
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