Die Sozialversicherung wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anteilig finanziert. Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung: Hier leisten allein die Unternehmer die Beiträge, weil die Berufsgenossenschaften die Haftung für Risiken der Betriebe übernehmen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Wege des Umlageverfahrens
der nachträglichen Bedarfsdeckung aufgebracht. Das bedeutet, dass nach Ablauf eines Jahres alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die Unternehmen umgelegt werden.
Die Berufsgenossenschaften
decken ihren Finanzbedarf durch Beiträge ab, die sie nach Ablauf des
Kalenderjahres in einem Beitragsbescheid festsetzen. Die Beitragsbescheide gehen
den Mitgliedsbetrieben üblicherweise im Monat April eines jeden Jahres zu.
Vorschüsse
Die BG BAU hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und erhebt Beitragsvorschüsse in 6 Raten. Die Raten werden wie folgt fällig:
|
15. Januar |
15. März |
|
15. Mai |
15. Juli |
| 15. September | 15. November |
Die gezahlten Vorschüsse werden in voller Höhe auf den nach Ablauf des Umlagejahres endgültig festgesetzten Beitrag angerechnet.
Hauptumlage
Der Beitragsanteil für das Unternehmen richtet
sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen, nach der
Gefahrklasse und dem nach Ablauf
eines jeden Kalenderjahres aufgrund der Umlagerechnung festzustellenden
Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft.
|
Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß |
|
100 |
Interner Lastenausgleich (ILA) /
Lastenverteilung nach Neurenten (LVN ) und Lastenverteilung nach Entgelt
(LVE)
Zusätzlich zum sogenannten Hauptumlagebeitrag muss die BG BAU einen
Beitrag zum internen Lastenausgleich und seit 2008 auch zur Lastenverteilung,
zusammengesetzt aus der Lastenverteilung nach Neurenten und nach Entgelten,
erheben.
In einem Zeitraum von sechs Jahren (1. Januar 2008 - 31. Dezember 2013) wird der
interne Lastenausgleich stufenweise durch die neue Lastenverteilungsregelung
ersetzt. Konkret bedeutet dies, dass das alte Verfahren mit seinem jeweiligen
Volumen je Umlagejahr um 15 % reduziert und der Umfang der neuen
Lastenverteilung je Umlagejahr um 15 % erhöht wird.
Ab dem Umlagejahr 2014 gilt nur noch die neue Regelung.
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von der
Beitragserhebung der Lastenverteilung befreit. Dafür ist zum Nachweis der
Gemeinnützigkeit der entsprechende Bescheid des zuständigen Finanzamtes
vorzulegen.
Während sich der Beitrag zur LVN analog zum
Hauptumlagebeitrag, also nach dem Bruttoarbeitsentgelt, der Gefahrklasse und dem
Beitragsfuß (LVN), berechnet, spielen beim Beitrag zur LVE und bei der ILA die
Gefahrklassen keine Rolle. Bei der LVE wird außerdem ein Freibetrag (184.000,00 EUR je Unternehmen in 2010) auf das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt
gewährt. Auf die Höhe der Beitragsfüße für ILA und Lastenverteilung und somit
auf die Höhe dieser Beiträge hat die BG BAU keinen Einfluss.
Umlagen für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte zu bestellen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn der Unternehmer dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der
Berufsgenossenschaft angeschlossen ist. Die Mittel zur Errichtung und
Unterhaltung des Arbeitmedizinischen Dienstes sind durch Beiträge der
angeschlossenen Unternehmen aufzubringen. Die Beiträge werden ausschließlich
nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.
Gegebenenfalls fällt auch eine Umlage zum Sicherheitstechnischen Dienst (STD)
an.
Die Umlagen zum AMD und STD werden einmal im Jahr mit dem Beitragsbescheid
abgerechnet.
Fremdumlage Insolvenzgeld
Der Beitrag zur Insolvenzumlage wurde von der BG BAU letztmalig mit dem
Beitragsbescheid für 2008 erhoben. Seit dem 1. Januar 2009 wird das
Insolvenzgeld von den Krankenkassen zusammen mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen.
Näheres zu den einzelnen Umlagen finden sie in den Erläuterungen zum Beitragsbescheid. Verbleibende Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter Ihrer zuständigen Bezirksverwaltung.
