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Bauherrenpflichten

Arbeiten außer dem Bauherrn und seiner Ehefrau auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht. (Näheres zum gesetzlichen Versicherungsschutz von Privaten Bauhelfern).

Umfang der Meldepflicht, Frist, Rechtsfolgen

Binnen einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten muss der Berufsgenossenschaft die Baumaßnahme angezeigt werden. Ebenfalls ist anzugeben, wenn gewerbsmäßige Unternehmer mit Bauarbeiten beauftragt sind. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, muss zudem mit einem Bußgeld (bis 2.500 Euro) rechnen.

Die tätig gewesenen Hilfskräfte und die Anzahl der Arbeitsstunden müssen im so genannten 'Eigenbaunachweis' angegeben werden (Fragebogen wird zugeschickt).

Weitere Pflichten des Bauherrn:

  • die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (d.h. für Absturzsicherungen zu sorgen, Schutzkleidung wie Helme und Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen u.ä.. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Technischen Aufsichtsbeamten der BG BAU - auch an Wochenenden - überwacht. Uneinsichtigen können Bußgelder bis zu 10.000 Euro drohen).
    Tipp:
    Die Unfallverhütungsvorschriften finden Sie in unserer Datenbank Medien und Praxishilfen der BG BAU,
  • jeden Unfall, durch den ein bei Eigenbauarbeiten eingesetzter Bauhelfer getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen zu melden
  • die festgesetzten Beiträge an die BG BAU zu zahlen.
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Medien und Praxishilfen
Foto: Titelbild der Datenbank 'Medien und Praxishilfen der BG BAU'


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