Arbeiten außer dem Bauherrn
und seiner Ehefrau
auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer
bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen
Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder
Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn
nicht von seiner Meldepflicht. (Näheres zum gesetzlichen Versicherungsschutz von Privaten Bauhelfern).
Umfang der Meldepflicht, Frist, Rechtsfolgen
Binnen
einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten muss der
Berufsgenossenschaft die Baumaßnahme angezeigt werden.
Ebenfalls
ist anzugeben, wenn gewerbsmäßige Unternehmer mit
Bauarbeiten beauftragt sind. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
muss zudem mit einem Bußgeld (bis 2.500 Euro) rechnen.
Die tätig gewesenen
Hilfskräfte und die
Anzahl der Arbeitsstunden müssen im so genannten
'Eigenbaunachweis' angegeben
werden (Fragebogen wird zugeschickt).
Weitere Pflichten
des Bauherrn:
- die
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (d.h. für
Absturzsicherungen zu
sorgen, Schutzkleidung wie Helme und Sicherheitsschuhe zur
Verfügung zu stellen
u.ä.. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den
Technischen
Aufsichtsbeamten der BG BAU - auch an Wochenenden - überwacht.
Uneinsichtigen können
Bußgelder bis zu 10.000 Euro drohen).
Tipp: Die Unfallverhütungsvorschriften finden Sie in unserer Datenbank Medien und Praxishilfen der BG BAU,
- jeden Unfall,
durch den ein bei Eigenbauarbeiten eingesetzter Bauhelfer
getötet oder mehr als
drei Tage arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen zu melden
- die festgesetzten Beiträge an die BG BAU zu zahlen.
