Umfang der Meldepflicht, Frist, Rechtsfolgen
Binnen einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten muss der Berufsgenossenschaft die Baumaßnahme angezeigt werden. Ebenfalls ist anzugeben, wenn gewerbsmäßige Unternehmer mit Bauarbeiten beauftragt sind.
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Die tätig gewordenen Hilfskräfte und deren Arbeitsstunden müssen im so genannten 'Eigenbaunachweis' angegeben werden (Fragebogen wird zugeschickt), da sie Grundlage zur Beitragsberechnung sind.
Hinsichtlich der durch Hilfskräfte geleisteten Stunden kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (§ 165 SGB VII), sofern keine, nicht rechtzeitige oder nur unvollständige Angaben gemacht werden. Die Berufsgenossenschaft setzt fachkundige Betriebsberater ein, die bei Verstoß gegen die Meldeverpflichtung das Bauvorhaben besichtigen und die Angaben im Wege der Schätzung feststellen.
Bei Verstößen gegen die Melde- oder Nachweispflicht kann ein Bußgeld bis zu 2.500 EUR verhängt werden.
Soweit das Bauvorhaben oder Teile davon in Eigenregie mit Bauhelfern ausgeführt werden, empfehlen wir Ihnen, über die Hilfeleistung ein Bautagebuch zu führen. Hierin sollte dokumentiert werden wer, wann und in welchem Umfang (Zeitpunkt und Dauer) geholfen hat und welche Arbeiten konkret verrichtet worden sind.
Weitere Pflichten des Bauherrn:
- die
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (d.h. für
Absturzsicherungen zu sorgen, Schutzkleidung wie Helme und Sicherheitsschuhe zur
Verfügung zu stellen u.ä.. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Technischen
Aufsichtsbeamten der BG BAU - auch an Wochenenden - überwacht. Uneinsichtigen
können Bußgelder bis zu 10.000 EUR drohen).
Tipp: Die Unfallverhütungsvorschriften finden Sie in unserer Datenbank Medien und Praxishilfen der BG BAU,
- jeden Unfall, durch den ein bei Eigenbauarbeiten eingesetzter Bauhelfer
getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen zu melden
- die festgesetzten Beiträge an die BG BAU zu zahlen.
