Durch seine Tätigkeit
wird der Bauherr gesetzlich zum Unternehmer nicht
gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer). Die BG BAU ist
grundsätzlich zuständig für die Unfallversicherung bei privaten Baumaßnahmen.
Der BG BAU gegenüber hat der Bauherr alle Verpflichtungen eines Unternehmers.
Zur Anmeldung eines privaten Bauvorhabens
nutzen Sie bitte unseren
Online-Service.
Zuständigkeit anderer Träger
In zwei Ausnahmefällen ist nicht die BG BAU, sondern ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse) zuständig:
-
Bei Bauvorhaben, für die
Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum im Sinne der
Wohnraumförderungsgesetze des Bundes oder der Länder (WoFG) bewilligt
wurden.
Hier besteht für alle im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich mithelfenden Personen einschließlich des Bauherrn und seines Ehegatten oder Lebenspartners grundsätzlich beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII. Die beitragsfreie Versicherung bei sozialer Wohnraumförderung kann nur durch Vorlage des Bewilligungsbescheides bei der BG BAU geprüft und ggf. festgestellt werden.
Die Gewährung anderer Fördermittel, Aufwendungsdarlehen oder Mittel, die durch einen öffentlichen Kreditgeber zur Verfügung gestellt werden, begründet keine beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung.
- Bei kurzfristigen Baumaßnahmen, wenn insgesamt die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit (derzeit 40 Stunden) nicht überschritten wird. Dies wird eher bei Ausbesserungsarbeiten der Fall sein.
Was sind Bauarbeiten?
Bauarbeiten sind alle Arbeiten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen.
Hierzu zählen Arbeiten zum Neu-, Um-, Aus- oder Anbau,
insbesondere Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Verputzer-, Installations-,
Schreiner-, Maler-, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten wie auch Abbruch- und
Erdarbeiten.
Als Eigenbauarbeiten sind ebenfalls die Arbeitsleistungen
zur Erschließung und Kultivierung des Geländes sowie Herrichtung der
Wirtschaftsanlagen anzusehen.
