Auch bei einer optimalen medizinischen Versorgung sind
Heilbehandlung und Rehabilitations-Maßnahmen nicht immer so
erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am
Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlt die
Berufsgenossenschaft eine Rente. Voraussetzung dafür ist eine
andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20
Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine
Berufskrankheit.
Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige
Leistungsvermögens eines Versicherten gemindert und damit seine
Arbeitsmöglichkeiten einschränkt sind. Verglichen wird also
die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Arbeitsunfall
oder der Berufskrankheit. Der Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird in Prozent angegeben und mit
Unterstützung eines Arztes eingeschätzt. Ist die
Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert,
wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt,
dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt. Allerdings werden
Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt.
