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Renten an Versicherte
•  Abstrakte Schadens-
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•  Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
•  Jahresarbeits-
verdienst (JAV)
•  Höhe der Rente
•  Teilrente
•  Abfindungen
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Hinterbliebenenleistungen
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Höhe der Rente
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %) wird die Vollrente gezahlt; sie beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend weniger - etwa bei 50 Prozent MdE ein Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Teilrente).

Die Berufsgenossenschaft zahlt diese Rente, solange ihre Voraussetzungen unverändert fortbestehen, in vielen Fällen lebenslang, unabhängig von Berufstätigkeit oder Alter der Versicherten. Die Rente wird auch ins Ausland überwiesen, etwa wenn ausländische Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. 


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