Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %)
wird die Vollrente gezahlt; sie beträgt zwei Drittel des vor dem
Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten
Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung der
Erwerbsfähigkeit entsprechend weniger - etwa bei 50 Prozent MdE
ein Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Teilrente).
Die Berufsgenossenschaft zahlt diese Rente, solange ihre
Voraussetzungen unverändert fortbestehen, in vielen Fällen
lebenslang, unabhängig von Berufstätigkeit oder Alter der
Versicherten. Die Rente wird auch ins Ausland überwiesen, etwa
wenn ausländische Arbeitnehmer in ihr Heimatland
zurückgekehrt sind.
