Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzen - anders als privater Schadenersatz - nicht voraus, dass der Verletzte einen konkret nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Es wird nur ein möglicher Schaden ausgeglichen. Entschädigt wird nicht eine Minderung des Erwerbseinkommens, sondern die
Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE. Diese Beeinträchtigung, deren Ausgleich die Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezweckt, wird daher nicht an den Berufen der Versicherten und ihren Einkommensverhältnissen nach dem Versicherungsfall, sondern nach dem Unterschied der für die Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall bemessen.