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Hinterbliebenenleistungen
Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten bzw. deren eingetragenen Lebenspartnern Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Sterbegeld und Erstattung der Kosten für die Überführung des Verstorbenen.

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Tod durch Berufskrankheit sind die Hinterbliebenen finanziell weitestgehend abgesichert. Als Hinterbliebenenrente werden gewährt:
  • Witwen-/Witwerrente
  • Waisenrente
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Rente an frühere Ehegatten bzw. Elternrente
Die Berufsgenossenschaft leistet nicht, wenn Trunkenheit und andere Rauschzustände, private Tätigkeiten während der Arbeitszeit oder ähnliche Ursachen allein für den Unfall verantwortlich sind.

Sterbegeld

Zur Bezahlung der Bestattungskosten für einen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verstorbenen Versicherten leistet die Berufsgenossenschaft ein Sterbegeld und übernimmt die Überführungskosten. Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Diese wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Höhe des Sterbegeldes beträgt:

West: 4.140 €
Ost: 3.480 €

Witwen- oder Witwerrente

Bei Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit) hat der verbleibende Partner einen Rentenanspruch, solange er nicht wieder heiratet. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem eigenen Lebensalter, der Erwerbsfähigkeit und Anzahl der Kinder. Die Hinterbliebenenrente beträgt im Höchstfall 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Eigenes Einkommen wird angerechnet.

Waisenrente

Hinterlässt der Verstorbene Kinder unter 18 Jahren, haben diese Anspruch auf Waisenrente. Bei Halbwaisen beträgt die Rente maximal 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, bei Vollwaisen 30 Prozent. Die Waisenrente wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27 Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leistet oder sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Eigenes Einkommen wird angerechnet.

Wichtig: Witwen- und Waisenrenten dürfen zusammen 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen erreichen, anderenfalls werden sie anteilig gekürzt.

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