Wenn
es trotz aller Bemühungen um Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz zum Unfall oder zur Berufskrankheit kommt, lautet der
Grundsatz der Berufsgenossenschaften: Rehabilitation vor Rente.
Das bedeutet: Die optimale medizinische Betreuung des Versicherten
sowie seine berufliche und soziale Wiedereingliederung stehen stets im
Vordergrund aller Bemühungen. Weil eine erfolgreiche
Rehabilitation für den Versicherten die beste Lösung ist,
werden alle geeigneten Mittel eingesetzt. Eine Rente wird daher
grundsätzlich erst gezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren
Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, jedoch auch
schon während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
neben dem Übergangsgeld.
